Der Rechtsanwalt sollte so früh wie möglich beauftragt werden. Eine unüberlegte Äußerung kann einem später zum Verhängnis werden. Ist beispielsweise nur das Fahrzeug, nicht aber der Fahrer bekannt, kann man sich mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, um „Kopf und Kragen“ reden.
Die einzelnen Rechtsgebiete sind immer komplexer geworden. Dem kann letztlich nur mit einer anwaltlichen Spezialisierung durch Erfahrung und Fortbildung begegnet werden. Gerade im Verkehrsrecht brauchen Sie einen im Verkehrsstraf-, Bußgeld- und Fahrerlaubnisrecht erfahrenen Rechtsanwalt der durch die Fachanwaltsausbildung, die jährlichen Fortbildungen und seine Berufserfahrung die nötigen Kenntnisse über die Materie besitzt.
Hören Sie sich im Freundes- und Bekanntenkreis um. Oder rufen Sie bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an (03381/25330) und fragen dort nach einem für Ihr Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt. Besuchen Sie dann die Internetseite des Rechtsanwalts und machen Sie sich ein persönliches Bild von Anwalt und Kanzlei im Rahmen einer Erstberatung. Fragen Sie nach, ob sich der Rechtsanwalt auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert hat und wieviele Fälle er vor Ihrem bereits vertreten hat?
Die Beauftragung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Regel kommt der Anwaltsvertrag durch die Unterzeichnung der Vollmacht zustande.
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert aber bedürftig, können Sie sich beim Amtsgericht Ihres Wohnortes vor dem Besuch beim Anwalt unter Darlegung Ihres Einkommens und des juristischen Problems einen Beratungshilfeschein für ein konkretes außergerichtliches Rechtsproblem ausstellen lassen. Die Kosten übernimmt dann der Staat. Sie tragen lediglich einen Selbstbehalt in Höhe von 15,- €.
Für ein Gerichtsverfahren können einkommenschwache Personen Prozesskostenhilfe beantragen. Wird Ihnen diese vom Gericht bewilligt, müssen Sie für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach Ihren finanziellen Verhältnissen gar keine Zahlungen oder nur gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen leisten. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, können Sie auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden. Bei einer Verschlechterung ist auch die Verringerung oder der Wegfall von ursprünglich festgesetzten Raten möglich. Nicht übernommen werden hingegen die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wenn der Prozess also verloren wird, müssen Sie daher trotz Prozesskostenhilfe die gegnerischen Anwaltskosten zahlen.
Als Selbstzahler erhalten Sie von mir einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Gebühren. So können Sie selbst entscheiden, ob dieser Fall es wert ist oder nicht und behalten den Überlick. Eine „Kosten-Nutzen-Analyse“ gehört aus meiner Sicht zum ersten Beratungsgespräch dazu.
Diese Frage lässt sich im Vorfeld kaum seriös beantworten. Es sollte jedenfalls nichts unversucht gelassen werden. Aus meiner Erfahrung kann ich zum Beispiel einschätzen, welche Beweise die Behörde oder das Gericht benötigt, um den Tatvorwurf zu belegen, welche Fallstricke es gibt und wie der Verfahrenslauf regelmäßig ist. Zum Beispiel wird in Bußgeldsachen das Verfahren häufig kurz nach Eingang der Verteidigungsanzeige ohne Angabe von Gründen eingestellt. In Strafsachen kann manchmal bereits die Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts zur Verfahrensbeendigung führen.
Vor dem Gang zum Rechtsanwalt müssen Sie sich nicht erst selbst an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden. Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man also keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.
Ich übernehme gerne die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bezüglich der Kostenübernahme. Sie müssen mir dazu nur Ihre Versicherungsdaten zur Verfügung stellen.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten regelmäßig auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), gegebenfalls abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. In Verkehrsbußgeldsachen zahlt die Rechtsschutzversicherung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei Verkehrsstraftaten (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung) kann der Kostenschutz rückwirkend entfallen, wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt. Im Falle eines Freispruches erstattet die Staatskasse die Vergütung des Rechtsanwalts auf der Grundlage des RVG.
Ja. Verstöße, die mit einem Punkt bewertet werden, bleiben im Fahreignungsregister zweieinhalb Jahre erfasst. Verstöße, die eine Eintragung von zwei Punkten mit sich bringen, sogar fünf Jahre. Bestehen Voreinträge drohen bei künftigen Verstößen härtere Sanktionen. So können aufgrund der Voreintragungen im Fahreignungsregister beispielsweise Fahrverbote verhängt werden, die bei „Ersttätern“ nicht gedroht hätten. Nicht nur wer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf den Führerschein angewiesen ist, sollte gegen jeden drohenden Punkt kämpfen!
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