von © Fachanwaltskanzlei René Vogel
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5. Juni 2023
Gibt es eigentlich auch für Kutschfahrer Promillegrenzen? Antwort: Ja! Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass man auf dem Kutschbock nicht betrunkener sein darf, als mit einem Kraftfahrzeug. Heißt im Klartext: Fährt die Kutsche in Schlangenlinien oder zeigt der Kutscher sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann schon ab 0,3 Promille „relative Fahruntüchtigkeit“ und Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Ab 1,1 Promille gilt auch ein Kutscher als absolut fahruntüchtig. Und wie ist es beim Reiten? Für den Jockey gilt zwar keine strikte Promille-Grenze. Nach dem Motto „Hauptsache, das Pferd ist nüchtern“ sollte sich aber trotzdem niemand angeschickert in den Sattel schwingen. Denn nach der Straßenverkehrsordnung unterliegt, wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Daher gilt übrigens auch das Verbot, an der Bushaltestelle zu parken, für Kutschen genauso. Das solche Fälle vorkommen, belegt das Foto. Der Fuhrknecht riskierte hier eine Geldbuße von 55,00 €, bei Behinderung sogar von 70,00 €. Wie die Mitarbeiter des Ordnungsamtes allerdings das Knöllchen am Pferd anbringen, bleibt an dieser Stelle Eurer Phantasie überlassen. Wenn Ihr erwischt wurdet, könnt Ihr übrigens gerne bei uns einreiten. Als Fachanwaltskanzlei sind wir auf Verkehrsrecht spezialisiert und nehmen die Zügel dann für Euch in die Hand.