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Vorsicht - Spione im Homeoffice

© Fachanwaltskanzlei René Vogel • 27. September 2022

Vorsicht Spione im Homeoffice

Arbeitnehmer riskieren eine Kündigung, wenn sie im Homeoffice private Dinge erledigen. Ein Vertriebsleiter hatte in der Firma angegeben, am 25.03.2019 von 7:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am 02.04.2019 von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Homeoffice gearbeitet zu haben. Was er nicht wusste, sein Chef hatte einen Detektiv beauftragt. Der "Schnüffler" kundschaftete aus, dass der Mann am 25.03.2019 statt zu arbeiten bei einer Fleischerei zum Essen einkehrte und in einem Einkaufszentrum eine Toilette aufsuchte. An dem anderen Tag zeichnete der Agent sogar auf, wie die Ehefrau zur Fußpflege ging und er selbst Kartoffeln und Bier einkaufte sowie Altglas entsorgte. 
Auf die Klage des Arbeitnehmers erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (9 Sa 584/20) die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung für unwirksam und löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 31.925,65 € auf. Die Überwachung an mehreren Tagen durch einen Detektiv nebst Fotos stellte aus Sicht des Gerichts ein unzulässiges Beweismittel dar. 
Unzulässig sind auch Softwares, Keylogger und versteckte Videoüberwachung zur heimlichen Kontrolle des Arbeitnehmers, solange noch kein konkreter Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs im Raum steht. Vor solchen drastischen Maßnahmen muss der Arbeitgeber seine Vermutung erst durch Befragung von Kollegen, Testanrufe oder ähnliches prüfen.
Wer eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges erhält, sollte sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer untätig bleibt riskiert neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, Lohnausfall und einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch eine Strafanzeige des Arbeitgebers.

Unsere Autorin stud. jur. Francesca Reynaud – Praktikantin in der Fachanwaltskanzlei René Vogel

von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 27. März 2024
Pendler zwischen Brandenburg und Potsdam brauchen gerade starke Nerven. Nach Bahnstreik, Bauerndemo und Brückensperrung macht ihnen nun ein neuer Blitzer das Leben schwer. Auf der B 1 in Geltow, kurz hinter dem Rewe-Markt in Richtung Werder, hat eine mobile „Raser-Falle“ der Polizei vom 02. bis zum 16. Februar in einer 30er-Zone schon 3.400 mal zugeschnappt. Anfangs wurden täglich mehr als 400 Autos geblitzt. Zuletzt sollen es noch rund 150 am Tag gewesen sein - viele zwischen 40 und 60 km/h. Das Problem – schon mit 21 km/h zu schnell, drohen 115,00 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Ab 31 km/h „drüber“ setzt es sogar 260,00 € Geldbuße. Dazu kommen dann zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Mein Tipp – obwohl vielen ihre Temposünde in dem Moment, in dem es blitzt, zunächst klar erscheint, ist es immer sinnvoll, das Messergebnis fachanwaltlich prüfen zu lassen. Wurde etwa bei der Einrichtung und dem Einsatz des Blitzers die Bedienungsanleitung nicht strikt eingehalten, ist die Messung angreifbar. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht habe ich ständig mit den gängigen Messverfahren und deren Schwachstellen zu tun. Bei Fehlern können Bußgeld, Punkte und Fahrverbot häufig vermieden werden.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 27. März 2024
Roboter die Essen servieren, im Krankenhaus unterstützen oder Putzarbeiten übernehmen. Was vor kurzem noch als Science Fiction galt, ist heute Realität. Doch kann einen der Chef so einfach gegen einen Blechkameraden austauschen? Hier setzt das Kündigungsschutzgesetz Grenzen. Eine betriebsbedingte Kündigung muss danach verhältnismäßig sein. Der Mitarbeiter kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Betrieb muss dann beweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Erfahrungsgemäß scheitern Arbeitgeber an diesen hohen Hürden häufig. Unsere Kanzlei ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Nach Erhalt einer Kündigung bekommt Ihr bei uns umgehend einen Termin und eine sofortige Einschätzung zu euren Erfolgsaussichten.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 27. März 2024
Straßen und Wege gleichen vielerorts einer Mondlandschaft. Doch was gilt da rechtlich? Klar ist, Ihr müsst eure Fahrweise den Straßenverhältnissen anpassen, sonst drohen euch Bußgeld und Punkte. Angesichts knapper kommunaler Kassen ist der Blitzer vom Ordnungsamt meist schneller an der aufgeplatzten Teerdecke, als der Reparaturtrupp vom Bauhof. Auch über die Haftung wird oft hart gestritten. Wer sich auf der Buckelpiste sein Auto ruiniert, muss beweisen, dass keine Warnung erfolgte und der Schaden auf ein Schlagloch zurückzuführen ist. Denkt daher also immer daran, vor Ort aussagekräftige Beweisfotos anzufertigen.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 9. Juli 2023
Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erhält, muss die Probezeit überstehen. Diese dauert 2 Jahre. Fehltritte in dieser Zeit treffen Verkehrsneulinge hart. Klar ist, dass für Fahranfänger Alkohol im Straßenverkehr absolut tabu ist. Während der Probezeit gilt 0,0 Promille. Doch was ist mit anderen Verkehrssünden? Schon bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen tritt die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan. Werden Führerscheinneulinge etwa mit mehr als 20 km/h geblitzt oder wiederholt mit abgenutzten Reifen erwischt, folgt eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Außerdem muss an einem Aufbauseminar teilgenommen werden. Kommt es danach zu weiteren Verstößen, setzt es eine schriftliche Verwarnung und die Auflage zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Die Kosten müssen die Betroffenen auch hier selbst tragen. Weitere Verstöße danach führen unweigerlich zum Entzug der Fahrerlaubnis. Tipp: Was die Fahrerlaubnisbehörde nicht weiß, macht sie nicht heiß. Wird das Verfahren eingestellt – etwa wegen Messfehlern oder, weil der Blitzer nicht korrekt aufgestellt oder eingesetzt wurde, scheiden Sanktionen, Probezeitverlängerung und Führerscheinmaßnahmen aus. Der Weg zum Rechtsanwalt kann einem daher viel Ärger ersparen. Unsere Autorin: Emelie Venohr – Schüler-Praktikantin in der Fachanwaltskanzlei René Vogel
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 9. Juli 2023
Party im Unterricht, Randale auf dem Schulhof – Abistreich bedeutet Spaß und Ablenkung. Doch Vorsicht! Wird ein Schüler oder Lehrer dabei verletzt, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht automatisch. Abi-Scherze sind meist keine schulischen Veranstaltungen, da sie in der Regel nicht von der Schule organisiert werden. Das eigenwirtschaftliche Handeln der Schüler beim Abi-Gag steht nicht unter Versicherungsschutz. Wer auf die Kletterpartie oder den Bungee-Sprung vom Schuldach nicht verzichten will und sich dabei verletzt oder andere gefährdet, läuft Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben. Auch wenn Abi-Scherze Tradition sind, sollte dabei die rechtliche Grenze nicht überschritten werden. Wände bemalen, das Auto des Direktors demolieren oder in die Schule einbrechen – rechtlich gilt das als Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Wer nach bestandener Prüfung nicht gleich vor dem Jugendgericht landen oder zu Schadenersatz verurteilt werden möchte, sollte sich daher am letzten Schultag trotz aller Euphorie zusammenreißen. Mein letzter Schultag liegt jetzt wenige Wochen zurück. Wir haben uns natürlich an alle Vorgaben der Schule gehalten. Es gab eine Quizshow, Karaoke und ein Tanzduell, bei dem zum Glück alle unverletzt blieben. Auch ohne Eskalation und Polizeieinsatz ein unvergesslicher Tag für alle. Unsere Autorin: Emelie Venohr – Schüler-Praktikantin in der Fachanwaltskanzlei René Vogel
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 5. Juni 2023
Gibt es eigentlich auch für Kutschfahrer Promillegrenzen? Antwort: Ja! Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass man auf dem Kutschbock nicht betrunkener sein darf, als mit einem Kraftfahrzeug. Heißt im Klartext: Fährt die Kutsche in Schlangenlinien oder zeigt der Kutscher sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann schon ab 0,3 Promille „relative Fahruntüchtigkeit“ und Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Ab 1,1 Promille gilt auch ein Kutscher als absolut fahruntüchtig. Und wie ist es beim Reiten? Für den Jockey gilt zwar keine strikte Promille-Grenze. Nach dem Motto „Hauptsache, das Pferd ist nüchtern“ sollte sich aber trotzdem niemand angeschickert in den Sattel schwingen. Denn nach der Straßenverkehrsordnung unterliegt, wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Daher gilt übrigens auch das Verbot, an der Bushaltestelle zu parken, für Kutschen genauso. Das solche Fälle vorkommen, belegt das Foto. Der Fuhrknecht riskierte hier eine Geldbuße von 55,00 €, bei Behinderung sogar von 70,00 €. Wie die Mitarbeiter des Ordnungsamtes allerdings das Knöllchen am Pferd anbringen, bleibt an dieser Stelle Eurer Phantasie überlassen. Wenn Ihr erwischt wurdet, könnt Ihr übrigens gerne bei uns einreiten. Als Fachanwaltskanzlei sind wir auf Verkehrsrecht spezialisiert und nehmen die Zügel dann für Euch in die Hand.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 5. Juni 2023
Egal ob Baustelle oder Klimakleber - Stau im Berufsverkehr nervt tierisch. Im Kino würden Bruce Willis & Tom Cruise das Problem wahrscheinlich einfach mit dem Monster Truck lösen. Und bei uns? Unmöglich! Der größte Monster Truck "Bigfoot 5" hätte mit seinen 4,70 Metern Breite und drei Meter hohen Reifen bei der Zulassungsstelle nicht den Hauch einer Chance. In Deutschland darf ein Fahrzeug nur in Ausnahmefällen eine Gesamtbreite von 2,55 Meter überschreiten. PKW dürfen sogar nur 2,50 Meter breit sein. Bei Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft ist eine Breite von bis zu drei Metern zulässig, da sie nur im Ausnahmefall und unter strengen Auflagen die Straßen benutzen. Die zulässige Höhe eines Fahrzeugs ist auf 4 Meter begrenzt. Angesichts einer drohenden Geldbuße von 60 € und einem Punkt in Flensburg ist daher auch allen Actionhelden und Stuntmans dringend anzuraten, sich im Straßenverkehr an die in der StVZO geregelten Fahrzeugabmessungen zu halten.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 14. März 2023
Frage: Du wurdest geblitzt und jetzt droht dir ein Fahrverbot. Wie auf dem Foto war der Blitzer direkt vor einem Reisebüro postiert. Im Nachbarhaus sitzt eine Versicherung. Was tust Du? Antwort: Erste Möglichkeit, du gehst sofort in das Reisebüro, buchst einen Flug auf die Malediven und sitzt dort dein einmonatiges Fahrverbot locker im Liegestuhl ab. Zweite Möglichkeit, beim Anblick des Versicherungsbüros erinnerst du dich, dass Du mal eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hast. Daher gehst du zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der geht auf Kosten der Rechtschutzversicherung erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid und das Fahrverbot vor, weil das Blitzerauto hier unmittelbar an einem Tempo-30-Schild und sehr nah an einem parkenden Fahrzeug steht. In Brandenburg gilt eine Richtlinie wonach 150 Meter vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen grundsätzlich nicht geblitzt werden soll. Nach der Gebrauchsanweisung für das Messgerät TraffiStar S 350 sollen „Hindernisse im Erfassungsbereich des Messgerätes vermieden werden“. Auch bei dem häufig benutzten Messgerät PoliScan ist vorgeschrieben, dass beim Aufstellen des Messgeräts in Parklücken auf ausreichende Parklückenlänge geachtet werden muss. Wer einen Bußgeldbescheid erhält und kein Geld für die Malediven oder keine Lust auf das Streikchaos am Flughafen hat, kann sich gerne bei uns melden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich genau, ob bei der Messung alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Liegen Fehler vor, lassen sich Fahrverbot, Bußgeld oder Punkte oft vermeiden.
von © Fachanwaltskanzlei RENÉ VOGEL 24. Februar 2023
Zu zweit auf dem E-Scooter fahren ist unzulässig. Erst recht, wenn Alkohol im Spiel ist. Wenig bekannt ist, dass sich dabei auch der Mitfahrer strafbar machen kann. Das Landgericht Oldenburg verurteilte im November 22 einen Mann, der als Beifahrer auf dem Tretroller mitfuhr. Problem: Er hielt sich am Lenker fest und war mit 1,2 Promille absolut fahruntüchtig. Das Alkohollimit auf dem E-Scooter liegt wie beim Pkw bei 1,1 Promille. Für die Richter reichte das Festhalten ohne Lenkbewegungen für eine strafbare Trunkenheitsfahrt aus. Begründung: Hier wurde der Scooter in einer Art „Mittäterschaft“ von Beiden bewegt. Das dabei nur der Vordermann das Tempo bestimmt hat, konnte den Beifahrer nicht retten. Fazit: wer die Finger nicht von der Flasche lassen kann, sollte nicht auf den Roller steigen - schon gar nicht als Beifahrer.
von © Fachanwaltskanzlei René Vogel 17. Februar 2023
Die Betriebskantine ist beliebter Anlaufpunkt aller Mitarbeiter während der Pausen. Doch besteht überhaupt eine Betriebskantinenpflicht des Arbeitgebers? Nein - im Arbeitsschutzrecht gibt es dazu keine Regelungen. Lediglich Pausenräume müssen eingerichtet werden, wenn zehn Mitarbeitern gleichzeitig tätig sind. Diese müssen auch gewisse Anforderungen an Größe, Temperatur und Lichteinfall erfüllen. Doch kann der Chef einen dazu verdonnern die Kantine zu benutzen oder darf die Salamipizza auch am Arbeitsplatz verspeist werden? Generell ist das Essen am Schreibtisch nicht verboten, es sei denn Arbeits- oder Gesundheitsschutz sprechen dagegen. Auch bei Publikumsverkehr oder Kundenkontakt kann die Betriebsordnung „Essensregeln“ aufstellen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Abmahnung oder schlimmstenfalls einer Kündigung rechnen und sollte sich spätestens dann an einen Rechtsanwalt wenden. In diesem Sinne: Guten Hunger! Unsere Autorin stud. jur. Lea Schäfer – Praktikantin in der Fachanwaltskanzlei René Vogel
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